Satzung

der

nicht rechtsfähigen und unselbständigen

Stiftung Paula Wittenberg

 

 

§ 1 Name, Rechtsform

1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Paula Wittenberg.

2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Wittenberg & Hewelt Steuerberatungsgesellschaft mbH und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2 Stiftungszweck

1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Wissenschaft und Forschung.

2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Finanzierung

  • von Kursen zur Reanimation von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen für medizinisches Personal von Krankenhäusern, insbesondere Kinderkrankenhäusern,
  • der geografisch breiten Einführung von Automatischen Externen Defibrillatoren zum Einsatz bei Herzkreislaufstillständen
  • gemeinnütziger Körperschaften, u.a. zum Aufbau eines Kindernotarztrettungswesens,
  • der Arbeit der Deutschen Stiftung für Organtransplantation und
  • der Aufklärungsarbeit bei der Vorbereitung auf Tonsillektomien (Mandeloperation)

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung.

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zu Verwirklichung des Zwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4 Stiftungsvermögen

1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Die Stiftung ist ferner Testamentserbe.

2. Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Bestand zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. In den ersten 36 Monaten ab Errichtung der Satzung sind Verfügungen aus dem Vermögensstock bis zur Hälfte des zum Zeitpunkt der Verfügung bestehenden und unbelasteten Stiftungskapitals zulässig.

3. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung für die Rücklage konkrete Ziel und Zeitvorstellungen bestehen.

3. Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistung aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Leistung nicht.

§ 6 Stiftungsorgan

1. Organ der Stiftung ist das Kuratorium.

2. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Kuratoriums kann eine in ihrer Höhe angemessene Entschädigung (Pauschale) vorgesehen werden.

§ 7 Kuratorium

1. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und maximal sechs Mitgliedern.

2. Geborene Mitglieder sind die Stifter Elke und Lars Wittenberg oder eine von ihnen benannte Person. Jeder der geborenen Stifter darf dabei je eine Person benennen, die zur Vertretung berechtigt ist. Geborener Vertreter ist außerdem die Wittenberg & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH (Treuhänder), vertreten durch ihren von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführers, Herrn Steuerberater Lars Wittenberg. Vorsitzender des Kuratoriums ist zu seinen Lebzeiten der Stifter Lars Wittenberg, stellvertretende Vorsitzende ist zu ihren Lebzeiten Elke Wittenberg, dann die ihnen nachfolgende Person. Die Stifter sind berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.

3. Die geborenen Mitglieder können je ein weiteres Mitglied bestellen (kooptiertes Mitglied). Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Beim Ausscheiden eines kooptierten Kuratoriumsmitglieds wird der Nachfolger von den verbleibenden (geborenen) Mitgliedern benannt. Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums

1. Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.

2. Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird von den Stiftern nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums dies verlangt.

3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens drei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende und sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

4. Das Kuratorium trifft seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.

5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.

6. Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fern mündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Veräußerungsfrist von 14 Tagen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.

7. Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Satzung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.

8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Wittenberg & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH (Stiftungsträgerin).

§ 9 Treuhandverwaltung

1. Die Wittenberg & Hewelt Steuerberatungsgesellschaft mbH verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.

2. Die Wittenberg & Hewelt Steuerberatungsgesellschaft mbH legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt die Stiftungsträgerin auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

3. Die Wittenberg & Hewelt Steuerberatungsgesellschaft mbH belastet die Stiftung für die Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten, hierüber ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.

§ 10 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von Wittenberg & Hewelt Steuerberatungsgesellschaft mbH und dem Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.

2. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Jugendhilfe, Wissenschaft und Forschung zu liegen.

3. Ziel ist es, die Stiftung Paula Wittenberg in eine rechtsfähige und selbständige Stiftung zu überführen, sobald ausreichendes Vermögen angesammelt wurde. Stiftungsträgerin und Stifter stimmen schon jetzt der Überführung bzw. Umwidmung der unselbständigen in eine selbständige Stiftung zu, wenn das Vermögen der unselbständigen Stiftung Paula Wittenberg den Betrag von € 500.000,00 übersteigt.

4. Die Steuerberatungsgesellschaft Wittenberg & Hewelt und das Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Die Wittenberg & Hewelt Steuerberatungsgesellschaft mbH kann allein die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn bis zum 31.12.2010 ein Mindestvermögen von € 100.000,00 nicht erreicht wird.

§ 11 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an die Plantikow Stiftung, Mannheim, mit der Auflage, es selbstlos unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 12 Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

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